{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-16-20_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170425-O2S-16-20-20170425.pdf", "Checksum": "a0543c89e68121ae3083f62ce96fb26e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-16-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-16-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom  25. April 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer   \nVerfahren Nr. O2S 16 20   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführerin A___ Beschuldigte   \nverteidigt durch: RA B___  \n Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  Anklägerin  \nvertreten durch: StA C___,  Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau  \n Gegenstand Besc"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:29", "Checksum": "6370e0b78ed11c993453248eaa0845c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-16-20\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom  25. April 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer   \nVerfahren Nr. O2S 16 20   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführerin A___ Beschuldigte   \nverteidigt durch: RA B___  \n Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  Anklägerin  \nvertreten durch: StA C___,  Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau  \n Gegenstand Besc\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 25. April 2017\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O2S 16 20\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\nBeschuldigte\nverteidigt durch: RA B___\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: StA C___,\nSchützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nGegenstand Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der\nStaatsanwaltschaft vom 1. November 2016\n(Verfahren Nr. U 16 1058)\nDas Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest:\n\n1. Die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden führte ein Ermittlungsverfahren gegen D___\nwegen qualifiziertem Handel von Kokain und Arzneimitteln durch, in dessen Verlauf A___\nin Verdacht geriet, D___ Betäubungsmittel verkauft und von ihm Kokain angekauft zu\nhaben (act. B 8/1 und B 8/4). Am 21. Juni 2016 fand eine Befragung von A___ als\nBeschuldigte durch die Kantonspolizei statt. Ihr Verteidiger, RA B___, nahm daran nicht\nteil (act. B 4/1). RA B___ nahm mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 zur vorgesehenen\nErledigung des Strafverfahrens mittels Strafbefehl Stellung (act. B 4/2) und beantragte die\nEinstellung des Strafverfahrens gegen A___, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu\nLasten des Staates (act. B 4/3). Mit Verfügung vom 1. November 2016 (U 16 1058,\nact. B 3) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A___ betreffend\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des\nOpportunitätsprinzips und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. 319 StPO ein (Ziff. 1).\nDie Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 2) und es wurde keine\nEntschädigung ausgerichtet (Ziff. 3).\n\nDer Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung kann im Wesentlichen\nentnommen werden, die Beschuldigte habe ungeachtet der Aussagen von D___ die\nVorwürfe bestritten. Jene Aussagen seien durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar.\nUnerheblich sei in diesem Zusammenhang der Einwand, dass diese Aussagen und das\nErgebnis der Vorermittlungen nicht verwertbar seien, zumal die Belastungen gegen die\nBeschuldigte gestützt auf die freiwilligen Aussagen von D___ und nicht aufgrund\ntechnischer Überwachungen erfolgt seien. Umgekehrt wäre die Weiterführung der\nErmittlungen mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden gewesen. Die\nBeschuldigte sei mit Strafbefehl vom 14. November 2014 wegen diverser Delikte u.a. zu\neiner bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Ein neues Urteil\nmüsste somit teilweise in Zusatz zu jenem Urteil ausgefällt werden. Aufgrund der\ngesamten Umstände erscheine es vertretbar, in diesem Bagatellfall vorerst auf weitere\nErmittlungen zu verzichten und das Verfahren in Anwendung des Opportunitätsprinzips\neinzustellen.\n\n2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 1. November 2016, gleichentags versandt, liess\nA___ mit Eingabe ihres Verteidigers vom 14. November 2016 fristgemäss Beschwerde\nbeim Obergericht einreichen (act. B 1). Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:\n\nSeite 2\n„1. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung der\nStaatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. November\n2016 sei insofern aufzuheben, als das Verfahren in Anwendung des\nOpportunitätsprinzips und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt\nwird;\nEs sei zu entscheiden, dass das Verfahren gegen A___ in Anwendung von\nArt. 319 Abs. 1 StPO eingestellt wird;\nEventuell sei die Sache zum Neuentscheid an die Staatsanwaltschaft des\nKantons Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen und mit der Anweisung zu\nverbinden, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO\neinzustellen ist.\n2. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der\nStaatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. November\n2016 betreffend Entschädigungsfolgen sei aufzuheben;\nA___ sei im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell\nAusserrhoden eine Entschädigung in Höhe von CHF 2‘114.65 zuzusprechen;\nEventuell sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum\nanschliessenden Neuentscheid über die Entschädigungsfolge an die\nStaatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\n\n"}