der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 15. Mai 2017 an: - den Beschwerdeführer über seinen Verteidiger, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 15 817), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht Seite 18