RA B___ reichte für das Beschwerdeverfahren trotz entsprechender Aufforderung keine Kostennote ein (act. B 10). Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist demnach nach Ermessen festzulegen (Art. 4 Abs. 2 AT30). Aufgrund der gesamten vorliegenden Umstände erscheint eine Entschädigung in Höhe von CHF 1‘123.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt (Art. 3, Art. 13 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 17 AT). Der Beschwerdeführer hat zu 3/4 obsiegt.