3.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde in Bezug auf die Parteientschädigung weitestgehend gutgeheissen; in Bezug auf den Anspruch auf eine Genugtuung abgewiesen.26 Daher rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 1/4 der Verfahrenskosten aufzuerlegen und die restlichen 3/4 gestützt auf den Verfahrensausgang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung27), so dass der Beschwerdeführer den Betrag von CHF 200.00 zu übernehmen hat.