Seite 14 2.2.6 Soweit die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung abweist, kann ihr insoweit gefolgt werden, als keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vorliegt und eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht worden ist.