Seite 13 Doch stellt sich die Frage, ob die mit den Zwangsmassnahmen angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen hätten erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Es gilt das Subsidiaritätsprinzip. Stehen mildere Mittel zur Verfügung, müssen grundsätzlich zuerst diese milderen Massnahmen ergriffen werden.19 Das Subsidiaritätsprinzip ist auch dann zu beachten, wenn verschiedene Zwangsmassnahmen mit unterschiedlicher Eingriffsintensität zur Diskussion stehen. Teilweise stösst es auch an seine praktischen Grenzen.