__ GmbH eingereichte Strafklage samt Beweismitteln gegeben (act. B 6/1f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren für die Staatsanwaltschaft bei Erlass des Beschlagnahmebefehls und aufgrund der ihr damals vorliegenden Unterlagen allfällige pekuniäre Ansprüche des Beschwerdeführers und ein Retentionsrecht nicht absehbar.18 Weiter rechtfertigte die Bedeutung der angezeigten Straftaten – dem Beschwerdeführer wurde Veruntreuung sowie ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen – die ergriffenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).