2.2.2 Der Beschwerdeführer liess einwenden, insbesondere eine ungerechtfertigte Hausdurchsuchung löse Genugtuungsansprüche aus. Die Staatsanwaltschaft hätte bereits beim Erlass des Beschlagnahmebefehls erkennen können, dass die strafrechtlichen Vorwürfe auf eine zivilrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen. Seine pekuniären Ansprüche und sein Retentionsrecht am beschlagnahmten Fahrzeug seien absehbar gewesen. Die strafprozessuale Zwangsmassnahme habe sich als