Seite 11 verursacht wurde.14 Im vorliegenden Fall wurde die zivilrechtliche Lage nicht schlüssig geklärt. Es ist daher fraglich, ob dem Beschwerdeführer überhaupt allenfalls ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen wäre. Aufgrund dieser Umstände ist vorliegend eine Kostenauflage nicht möglich.15 Die Beschwerde ist daher insoweit, als dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das Strafverfahren zusteht, gutzuheissen.