Entsprechend und in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes sowie der Lehre hätte sie dem Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschädigung zusprechen müssen.12 Gründe, welche allenfalls ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, führt die Staatsanwaltschaft nicht an und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung aufgrund rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen (Art. 431 Abs. 1 StPO).13