Wenn diese Regelung der Wille der Parteien gewesen wäre, hätten die involvierten Rechtsvertreter dies entsprechend im Vergleich festgehalten. Darüber hinaus konnten sich die Parteien – wie bereits erwähnt – über die Kosten des die Offizialdelikte betreffenden Strafverfahrens gar nicht einigen, da die Hoheit für die Kostenverlegung dem Staat zukommt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung entschieden, die Untersuchungskosten zu Lasten des Staates zu verlegen.