Seite 10 Der Beschwerdeführer rügt sodann zu Recht, dass die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsatz, wonach der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziere, verletze. Für die Entschädigungsfrage gilt es zunächst zwischen den erst später angezeigten Antragsdelikten (üble Nachrede und Beschimpfung) und den ursprünglich angezeigten Offizialdelikten (Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung) zu unterscheiden.