Jedoch kann den Parteien allein deshalb nicht unterstellt werden, sie hätten mit der Bezugnahme auf das Strafverfahren auch die Kostenfolgen für letzteres geregelt. Zum einen waren beide Parteien im Zivilverfahren anwaltlich vertreten und ein entsprechender Wille wäre von den beiden Rechtsvertretern im Vergleich sicherlich explizit festgehalten worden. Zum anderen betrafen die Hauptvorwürfe im Strafverfahren Offizialdelikte, bei denen es nicht in der Hand der Parteien liegt, eine Regelung der Kosten zu treffen.