Zu den nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigenden Aufwendungen gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Angemessen im Sinne dieser Bestimmungen sind die Verteidigerkosten dann, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren.9 Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des