Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung sind in Art. 430 StPO geregelt.