Daraus sei zu schliessen, dass auch D___ die Regelung betreffend Wettschlagung der Parteikosten stillschweigend auch in Bezug auf die Sache mit dem Antragsdelikt übernommen habe. Im Übrigen müssten die nur das Antragsdelikt betreffenden Aufwendungen des Beschwerdeführers als geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO erachtet werden, weshalb auch deshalb eine Parteientschädigung abzulehnen wäre (act. B 5).