Dieser habe einen Strafantrag wegen zweier Antragsdelikte gestellt. Daher seien nur diese Antragsdelikte gemeint gewesen mit dem im Vergleich vereinbarten Rückzug des Strafantrages. In der Erklärung des Rechtsvertreters der E___ GmbH und von D___ sei ausdrücklich vom Rückzug der Strafanzeige die Rede gewesen und es sei ein Hinweis auf die Regelung im Rahmen des Zivilverfahrens enthalten. Daraus sei zu schliessen, dass auch D___ die Regelung betreffend Wettschlagung der Parteikosten stillschweigend auch in Bezug auf die Sache mit dem Antragsdelikt übernommen habe.