2.1.3 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme fest (act. B 5), der Vergleich vom 27. September 2016 nehme auch Bezug auf das Strafverfahren. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, den Strafantrag zurückzuziehen bzw. eine Desinteresseerklärung abzugeben. Daraus sei auf den Willen der Parteien zur umfassenden Regelung der Streitsache zu schliessen. Mit der in solchen Fällen üblichen Wettschlagung der Parteikosten seien die gesamten Aufwendungen, mithin auch jene des Strafverfahrens, mit erfasst worden. Es treffe zu, dass D___ nicht Partei des Zivilverfahrens gewesen sei. Dieser habe einen Strafantrag wegen zweier Antragsdelikte gestellt.