Er und die Verfahrensbeteiligten hätten daher nicht die Befugnis gehabt, abschliessend über die Strafverfahren zu befinden. Eigentlicher Grund für die Verfahrenseinstellung sei die Erkenntnis gewesen, dass ihm aus dem Arbeitsverhältnis (nunmehr anerkannte) Forderungen zustünden, die ein Delikt zulasten der Verfahrensbeteiligten ausschliessen. Ferner entfielen sämtliche anwaltlichen Aufwendungen auf die Abwehr der Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung; das Dossier „Ehrverletzungsdelikte“ sei ihm bis anhin nicht eröffnet worden (act. B 1 und act. B 11).