Seite 7 die Entschädigungsfrage. Der angefochtene Entscheid verletze diesen Grundsatz, weil die Kosten auf die Staatskasse genommen und ihm trotzdem keine Entschädigung zugesprochen werde. Die im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe seien so erheblich gewesen, dass der Beizug eines Anwalts geboten gewesen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, ihm eine Entschädigung zu verweigern. Die Staatsanwaltschaft blende den Unterschied zwischen Straf- und Zivilverfahren aus.