lediglich als Strafkläger aufgetreten, jedoch nicht Partei des Zivilverfahrens gewesen. Seine Entschädigungsansprüche seien gegen die Strafverfolgungsbehörde bzw. den Staat gerichtet, nicht gegen die Verfahrensbeteiligten. Indem die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, die Parteien hätten die Entschädigungsfolgen des Strafverfahrens mittels Vergleich geregelt, fälle sie einen für ihn überraschenden Entscheid. Dadurch verletze sie das rechtliche Gehör. Nach ständiger Rechtsprechung präjudiziere der Kostenentscheid