2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen A___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO eingestellt, die Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung und Genugtuung verweigert (act. B 2). Zur Begründung wurde angeführt, es bleibe kein Raum mehr für die Zusprache von Parteientschädigungen, da die Parteien bereits eine eigene Regelung über die Parteikosten getroffen hätten.