1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend versandte die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung am 8. November 2016 (act. B 2). Mit der Erhebung der Beschwerde am 14. November 2016 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt.