Seite 5 1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO2). Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO)3. Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor.