e) Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihm Frist eingeräumt, allfällige Entschädigungsansprüche für das Beschwerdeverfahren geltend zu machen und zu beziffern (act. B 10). f) Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 19. Dezember 2016 eine Replik ein (act. B 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.