Der Begründung kann im Wesentlichen entnommen werden, dem Beschwerdeführer werde Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsführung sowie üble Nachrede und Beschimpfung vorgeworfen. Am 27. September 2016 hätten die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Darin habe sich die E___ GmbH unter anderem dazu verpflichtet, den Strafantrag zurückzuziehen und im Strafverfahren eine Desinteresseerklärung abzugeben. Weiter hätten sie sich auch über die Parteikosten geeinigt und festgehalten, dass jede Partei ihre Anwalts- und Umtriebskosten selber trage. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 habe der Verteidiger der E_