j) Am 20. Oktober 2016 liessen die E___ GmbH und D___ über ihren Verteidiger mitteilen, dass kein weiteres Interesse mehr an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers bestehe und hiermit die Strafanzeige zurückgezogen bzw. Desinteresse erklärt werde. Die Parteien hätten sich im Rahmen des Zivilverfahrens auseinandersetzen können (act. B 6/42).