h) Der Beschwerdeführer und die E___ GmbH schlossen am 27. September 2016 im Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag einen Vergleich ab (act. B 6/39). Gemäss dem Abschreibungsentscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts wurde im Vergleich unter anderem festgehalten, dass die Parteien die Gerichtsgebühren je zur Hälfte übernehmen und jede Partei ihre Anwalts- und Umtriebskosten selbst trägt (act. B 6/41). i) In der Eingabe vom 5. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung der Strafverfahren aufgrund des Vergleichs und hielt im Übrigen an seinen Anträgen im Strafverfahren fest (act. B 6/39).