Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 25. April 2017 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O2S 16 19 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ verteidigt durch: RA B___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2016 (Entschädigung, Genugtuung; Verfahren Nr. U 15 817) Anträge a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 8. November 2016 (Verfahren U 15 817) aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘242.75 (inkl. MWSt und Barauslagen) und eine Genugtuung von mindestens Fr. 500.00 zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) für das obergerichtliche Verfahren. b) der Staatsanwaltschaft: Die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht a) Der Beschwerdeführer A___ gründete im Jahr 2014 mit D___ die E___ GmbH. Beide waren bis zum 10. Juni 2015 Gesellschafter mit je 100 Stammanteilen sowie Mitglieder der Geschäftsführung. Der Beschwerdeführer war zudem seit Gründung der Gesellschaft bis zu seiner fristlosen Entlassung am 21. April 2015 als Arbeitnehmer bei der Gesellschaft angestellt gewesen. Am 10. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer als Mitglied der Geschäftsführung abgewählt bzw. als Gesellschafter entlassen (act. B 6/1). b) Am 17. Juni 2015 liess die E___ GmbH bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafklage gegen den Beschwerdeführer einreichen wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung (act B 6/1). In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme beim Beschwerdeführer an sowie dessen sachdienliche Befragung (act. B 6/9). c) Dem Beschwerdeführer wurde am 8. September 2015 die Klagebewilligung betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die E___ GmbH erteilt (act. B 6/25/6). Die entsprechende Klage reichte er am 24. November 2015 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein (act. B 6/29). Seite 2 d) Am 8. Oktober 2015 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass das Untersuchungsverfahren abgeschlossen und vorgesehen sei, das Strafverfahren mit einem Strafbefehl abzuschliessen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um neue Tatsachen und Beweisanträge sowie Einwendungen gegen die vorgesehene Erledigung der Strafsache geltend zu machen (act. B 6/20). Davon machte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 innert erstreckter Frist Gebrauch und ersuchte neben der Befragung einer Auskunftsperson um Einstellung des Verfahrens (act. B 6/24). e) D___ erhob am 13. November 2015 Strafanzeige gegen A___ wegen übler Nachrede und Beschimpfung (act. B 6/37). f) Die E___ GmbH liess am 11. Januar 2015 (richtig: 2016) zuhanden der Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme einreichen (act. B 6/30). Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 20. Januar 2016 (act. B 6/33), die Duplik der E___ GmbH vom 8. Februar 2016 (act. B 6/35). g) Mit Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 wurde das Untersuchungsverfahren bis zum Vorliegen des vollständigen Urteils des Kantonsgerichts sistiert (act. B 6/38). h) Der Beschwerdeführer und die E___ GmbH schlossen am 27. September 2016 im Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag einen Vergleich ab (act. B 6/39). Gemäss dem Abschreibungsentscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts wurde im Vergleich unter anderem festgehalten, dass die Parteien die Gerichtsgebühren je zur Hälfte übernehmen und jede Partei ihre Anwalts- und Umtriebskosten selbst trägt (act. B 6/41). i) In der Eingabe vom 5. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung der Strafverfahren aufgrund des Vergleichs und hielt im Übrigen an seinen Anträgen im Strafverfahren fest (act. B 6/39). j) Am 20. Oktober 2016 liessen die E___ GmbH und D___ über ihren Verteidiger mitteilen, dass kein weiteres Interesse mehr an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers bestehe und hiermit die Strafanzeige zurückgezogen bzw. Desinteresse erklärt werde. Die Parteien hätten sich im Rahmen des Zivilverfahrens auseinandersetzen können (act. B 6/42). Seite 3 k) Das Strafverfahren Nr. U 15 817 gegen A___ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2016 eingestellt, die Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen und keine Parteientschädigungen und keine Genugtuung zugesprochen (act. B 2). Der Begründung kann im Wesentlichen entnommen werden, dem Beschwerdeführer werde Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsführung sowie üble Nachrede und Beschimpfung vorgeworfen. Am 27. September 2016 hätten die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Darin habe sich die E___ GmbH unter anderem dazu verpflichtet, den Strafantrag zurückzuziehen und im Strafverfahren eine Desinteresseerklärung abzugeben. Weiter hätten sie sich auch über die Parteikosten geeinigt und festgehalten, dass jede Partei ihre Anwalts- und Umtriebskosten selber trage. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 habe der Verteidiger der E___ GmbH sowie von D___ mitgeteilt, dass kein weiteres Interesse mehr an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers bestehe und die Strafanzeige zurückgezogen werde. Gestützt auf die Desinteresseerklärung und nach dem Rückzug des Strafantrages könne das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO eingestellt werden. Nachdem die Parteien bereits eine eigene Regelung über die Parteikosten getroffen hätten, bleibe kein Raum mehr für die Zusprache von Parteientschädigungen. Es würden daher keine Parteientschädigungen und keine Genugtuung ausgerichtet. Prozessgeschichte a) Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2016 (act. B 2) liess der Beschwerdeführer A___ mit Eingabe seines Verteidigers vom 14. November 2016 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden einreichen und die eingangs angeführten Anträge stellen (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 15. November 2016 wurden der Staatsanwaltschaft, der E___ GmbH und D___ je eine Kopie der Beschwerdeschrift samt Beilagen zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (act. B 3). c) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 24. November 2016 beim Obergericht ein (act. B 5). Die E___ GmbH und D___ liessen sich am 25. November 2016 vernehmen (act. B 7). Seite 4 d) Die E___ GmbH und D___ wurden mit Schreiben vom 30. November 2016 um Mitteilung ersucht, ob sie sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligen wollen. Des Weiteren wurden sie darauf hingewiesen, dass bei einem allfälligen Verzicht ihre Stellungnahme vom 25. November 2016 nicht berücksichtigt werden könne (act. B 8). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 verzichteten die E___ GmbH und D___ auf eine Teilnahme (act. B 9). e) Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihm Frist eingeräumt, allfällige Entschädigungsansprüche für das Beschwerdeverfahren geltend zu machen und zu beziffern (act. B 10). f) Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 19. Dezember 2016 eine Replik ein (act. B 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. November 2016 in Sachen Staat und E___ GmbH sowie D___ gegen A___ (Verfahren Nr. U 15 817) mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen sind. 1.2 Die Regelung über die Zuständigkeit der Behörden in der Strafrechtspflege befindet sich in den Art. 26 und Art. 27 JG.1 Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). 1 Justizgesetz vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) Seite 5 1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO2). Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO)3. Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend versandte die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung am 8. November 2016 (act. B 2). Mit der Erhebung der Beschwerde am 14. November 2016 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt. 1.5 Legitimiert zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In der Strafuntersuchung Nr. U 15 817 der Staatsanwaltschaft ist A___ Beschuldigter und hat damit Parteistellung.4 Bei einer Einstellungsverfügung ist die beschuldigte Person regelmässig nicht beschwert, es sei denn die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu ihren Ungunsten geregelt worden.5 Dadurch, dass dem Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung vom 8. November 2016 eine Parteientschädigung und Genugtuung verwehrt worden ist, ist er in seinem rechtlich geschützten Interesse tangiert und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.6 Mit der Beschwerde können a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) 3 PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO 4 NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 382 StPO 5 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 322 StPO Seite 6 Der Beschwerdeführer bemängelt die willkürliche Erhebung des Sachverhalts, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine falsche Anwendung der vom Bundesgericht entwickelten Entschädigungsgrundsätze (act. B 1/S. 4ff.). 1.7 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig.6 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig.7 2. Materielles 2.1 Entschädigung für das Strafverfahren 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen A___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO eingestellt, die Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung und Genugtuung verweigert (act. B 2). Zur Begründung wurde angeführt, es bleibe kein Raum mehr für die Zusprache von Parteientschädigungen, da die Parteien bereits eine eigene Regelung über die Parteikosten getroffen hätten. 2.1.2 Der Beschwerdeführer liess einwenden, die Annahme der Staatsanwaltschaft, er und die Verfahrensbeteiligten hätten sich in der Vereinbarung vom 27. September 2016 über die Entschädigungsfolgen des Strafverfahrens geeinigt, sei willkürlich. Weder lasse der Wortlaut der Vereinbarung einen solchen Schluss zu, noch entspreche diese Interpretation dem Willen der Parteien. Sie hätten eine zivilrechtliche Streitigkeit bereinigt, nicht aber die Kostenfolgen des Strafverfahrens. Zudem sei D___ lediglich als Strafkläger aufgetreten, jedoch nicht Partei des Zivilverfahrens gewesen. Seine Entschädigungsansprüche seien gegen die Strafverfolgungsbehörde bzw. den Staat gerichtet, nicht gegen die Verfahrensbeteiligten. Indem die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, die Parteien hätten die Entschädigungsfolgen des Strafverfahrens mittels Vergleich geregelt, fälle sie einen für ihn überraschenden Entscheid. Dadurch verletze sie das rechtliche Gehör. Nach ständiger Rechtsprechung präjudiziere der Kostenentscheid 6 ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 393 StPO 7 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 322 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 7 zu Art. 322 StPO Seite 7 die Entschädigungsfrage. Der angefochtene Entscheid verletze diesen Grundsatz, weil die Kosten auf die Staatskasse genommen und ihm trotzdem keine Entschädigung zugesprochen werde. Die im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe seien so erheblich gewesen, dass der Beizug eines Anwalts geboten gewesen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, ihm eine Entschädigung zu verweigern. Die Staatsanwaltschaft blende den Unterschied zwischen Straf- und Zivilverfahren aus. Aufgrund der Vorakten und von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Zwangsmassnahmen sei erstellt, dass es im vorinstanzlichen Verfahren primär um den Vorwurf von Eigentums- bzw. Wirtschaftsdelikten gegangen sei. Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung seien Offizialdelikte. Er und die Verfahrensbeteiligten hätten daher nicht die Befugnis gehabt, abschliessend über die Strafverfahren zu befinden. Eigentlicher Grund für die Verfahrenseinstellung sei die Erkenntnis gewesen, dass ihm aus dem Arbeitsverhältnis (nunmehr anerkannte) Forderungen zustünden, die ein Delikt zulasten der Verfahrensbeteiligten ausschliessen. Ferner entfielen sämtliche anwaltlichen Aufwendungen auf die Abwehr der Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung; das Dossier „Ehrverletzungsdelikte“ sei ihm bis anhin nicht eröffnet worden (act. B 1 und act. B 11). 2.1.3 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme fest (act. B 5), der Vergleich vom 27. September 2016 nehme auch Bezug auf das Strafverfahren. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, den Strafantrag zurückzuziehen bzw. eine Desinteresseerklärung abzugeben. Daraus sei auf den Willen der Parteien zur umfassenden Regelung der Streitsache zu schliessen. Mit der in solchen Fällen üblichen Wettschlagung der Parteikosten seien die gesamten Aufwendungen, mithin auch jene des Strafverfahrens, mit erfasst worden. Es treffe zu, dass D___ nicht Partei des Zivilverfahrens gewesen sei. Dieser habe einen Strafantrag wegen zweier Antragsdelikte gestellt. Daher seien nur diese Antragsdelikte gemeint gewesen mit dem im Vergleich vereinbarten Rückzug des Strafantrages. In der Erklärung des Rechtsvertreters der E___ GmbH und von D___ sei ausdrücklich vom Rückzug der Strafanzeige die Rede gewesen und es sei ein Hinweis auf die Regelung im Rahmen des Zivilverfahrens enthalten. Daraus sei zu schliessen, dass auch D___ die Regelung betreffend Wettschlagung der Parteikosten stillschweigend auch in Bezug auf die Sache mit dem Antragsdelikt übernommen habe. Im Übrigen müssten die nur das Antragsdelikt betreffenden Aufwendungen des Beschwerdeführers als geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO erachtet werden, weshalb auch deshalb eine Parteientschädigung abzulehnen wäre (act. B 5). Seite 8 2.1.4 Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung sind in Art. 430 StPO geregelt. Auszugehen ist davon, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung und evtl. Genugtuung hat. Spezielle Gründe können ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei 8 Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen. Zu den nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigenden Aufwendungen gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Angemessen im Sinne dieser Bestimmungen sind die Verteidigerkosten dann, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren.9 Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des 8 BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und N. 7 zu Art. 430 StPO 9 ZR 113/2014 S. 132 Seite 9 Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen.10 2.1.5 Dem Beschwerdeführer wurde Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung – mithin ein Verbrechen und ein Vergehen – vorgeworfen und es wurden Zwangsmassnahmen gegen ihn durchgeführt. Aufgrund dieser Umstände ist der Beizug eines Verteidigers sachlich angemessen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit vor der Zivilrichterin erzielten Vergleich in Bezug auf die Kostenfolgen auf das Strafverfahren übertragen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dem ist beizustimmen. Die Parteien der arbeitsrechtlichen Streitigkeit – der Beschwerdeführer und die E___ GmbH – haben in ihrem Vergleich auch Bezug auf das Strafverfahren genommen. Angesichts dessen, dass auch ein strafrechtliches Verfahren hängig war und ein Interesse bestand, sämtliche Differenzen zwischen ihnen auszuräumen, ist eine solche Bezugnahme nicht unüblich. Jedoch kann den Parteien allein deshalb nicht unterstellt werden, sie hätten mit der Bezugnahme auf das Strafverfahren auch die Kostenfolgen für letzteres geregelt. Zum einen waren beide Parteien im Zivilverfahren anwaltlich vertreten und ein entsprechender Wille wäre von den beiden Rechtsvertretern im Vergleich sicherlich explizit festgehalten worden. Zum anderen betrafen die Hauptvorwürfe im Strafverfahren Offizialdelikte, bei denen es nicht in der Hand der Parteien liegt, eine Regelung der Kosten zu treffen. Mit einer derartigen Kostenregelung im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft mussten der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger daher nicht rechnen. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft zuerst den Parteien des Strafverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, wenn sie den Vergleich derart interpretiert, dass die Parteien darin – entgegen dem Wortlaut – auch die Kosten des Strafverfahrens verbindlich regeln. Allerdings kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der Umstände eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Zum einen entscheidet das Obergericht mit voller Kognition über die vorliegende Streitsache und zum anderen konnten sich die Parteien nun zum Ganzen äussern. Ferner würde eine Rückweisung des Verfahrens lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar ist.11 10 BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 11 PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 541 und Rz. 346ff. mit zahlreichen Hinweisen Seite 10 Der Beschwerdeführer rügt sodann zu Recht, dass die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsatz, wonach der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziere, verletze. Für die Entschädigungsfrage gilt es zunächst zwischen den erst später angezeigten Antragsdelikten (üble Nachrede und Beschimpfung) und den ursprünglich angezeigten Offizialdelikten (Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung) zu unterscheiden. Aus dem Dossier über die Ehrverletzungsdelikte (act. B 6/37) geht hervor, dass diesbezüglich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger des Beschwerdeführers einen geringen bzw. keinen Aufwand betrieben haben. Insofern ist es sachlich gerechtfertigt, für die Entschädigungsfrage nur auf die Offizialdelikte, deren Behandlung letztlich auch die Kosten verursacht haben, abzustellen. Gemäss dem Abschreibungsbeschluss der Einzelrichterin des Kantonsgerichts wollten die Parteien die zwischen ihnen bestehenden Differenzen bereinigen (act. B 6/41). Jedoch fehlt im Vergleich der anwaltlich vertretenen Parteien ein Hinweis, dass die dort vorgesehene Kostenregelung auch für das Strafverfahren gelten solle. Wenn diese Regelung der Wille der Parteien gewesen wäre, hätten die involvierten Rechtsvertreter dies entsprechend im Vergleich festgehalten. Darüber hinaus konnten sich die Parteien – wie bereits erwähnt – über die Kosten des die Offizialdelikte betreffenden Strafverfahrens gar nicht einigen, da die Hoheit für die Kostenverlegung dem Staat zukommt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung entschieden, die Untersuchungskosten zu Lasten des Staates zu verlegen. Entsprechend und in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes sowie der Lehre hätte sie dem Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschädigung zusprechen müssen.12 Gründe, welche allenfalls ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, führt die Staatsanwaltschaft nicht an und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung aufgrund rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen (Art. 431 Abs. 1 StPO).13 Im Übrigen handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens 12 BGE 137 IV 352 E. 2.4.2, zuletzt bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 7a zu Art. 429 StPO 13 Vgl. E. 2.2.4 und E. 2.2.5 Seite 11 verursacht wurde.14 Im vorliegenden Fall wurde die zivilrechtliche Lage nicht schlüssig geklärt. Es ist daher fraglich, ob dem Beschwerdeführer überhaupt allenfalls ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen wäre. Aufgrund dieser Umstände ist vorliegend eine Kostenauflage nicht möglich.15 Die Beschwerde ist daher insoweit, als dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das Strafverfahren zusteht, gutzuheissen. 2.1.6 Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers geltend gemachten Bemühungen sind in zeitlicher Hinsicht – er war an einer Einvernahme dabei und hat zwei grössere Eingaben verfasst – ausgewiesen und angemessen (act. B 6/40). Hingegen ist nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 lit. c und Art. 19 Abs. 1 AT16 lediglich ein Stundenansatz von CHF 200.00 gerechtfertigt. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 2‘046.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 2.2 Genugtuung für das Strafverfahren 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen A___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO eingestellt, die Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung und Genugtuung verweigert (act. B 2). Zur Begründung wurde angeführt, nachdem die Parteien bereits eine eigene Regelung über die Parteikosten getroffen hätten, bleibe kein Raum mehr für die Zusprache von Parteientschädigungen. Daher würden keine Parteientschädigungen und keine Genugtuung ausgerichtet. 2.2.2 Der Beschwerdeführer liess einwenden, insbesondere eine ungerechtfertigte Hausdurchsuchung löse Genugtuungsansprüche aus. Die Staatsanwaltschaft hätte bereits beim Erlass des Beschlagnahmebefehls erkennen können, dass die strafrechtlichen Vorwürfe auf eine zivilrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen. Seine pekuniären Ansprüche und sein Retentionsrecht am beschlagnahmten Fahrzeug seien absehbar gewesen. Die strafprozessuale Zwangsmassnahme habe sich als 14 Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1 15 THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 35 und N. 37 zu Art. 426 StPO; W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 12 zu Art. 430 StPO 16 Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) Seite 12 ungerechtfertigt erwiesen, da kein hinreichender Tatverdacht für eine solche bestanden und auch die zeitliche Dringlichkeit gefehlt habe. Deshalb sei ihm eine Genugtuung von mindestens CHF 500.00 zuzusprechen (act. B 1). 2.2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt hierzu vor, der Anspruch auf Genugtuung sei wegen Geringfügigkeit des durch die verfügte Zwangsmassnahme erfolgten Eingriffs abzuweisen (act. B 5). 2.2.4 Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 ZPO nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 198 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft, die Gerichte – in dringenden Fällen deren Verfahrensleitung – sowie die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Zwangsmassnahmen anordnen. Bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen besteht gemäss Art. 431 StPO ein Anspruch auf Entschädigungen evtl. Genugtuung unabhängig von der Kostenauflage.17 2.2.5 Hausdurchsuchung (Art. 244f. StPO) und Beschlagnahme (Art. 263ff. StPO) sind gesetzlich vorgesehen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht – wie in Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorausgesetzt – war durch die vom Rechtsvertreter der E___ GmbH eingereichte Strafklage samt Beweismitteln gegeben (act. B 6/1f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren für die Staatsanwaltschaft bei Erlass des Beschlagnahmebefehls und aufgrund der ihr damals vorliegenden Unterlagen allfällige pekuniäre Ansprüche des Beschwerdeführers und ein Retentionsrecht nicht absehbar.18 Weiter rechtfertigte die Bedeutung der angezeigten Straftaten – dem Beschwerdeführer wurde Veruntreuung sowie ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen – die ergriffenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). 17 YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 430 StPO 18 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2013 vom 13. März 2014 E. 1.3.1 Seite 13 Doch stellt sich die Frage, ob die mit den Zwangsmassnahmen angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen hätten erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Es gilt das Subsidiaritätsprinzip. Stehen mildere Mittel zur Verfügung, müssen grundsätzlich zuerst diese milderen Massnahmen ergriffen werden.19 Das Subsidiaritätsprinzip ist auch dann zu beachten, wenn verschiedene Zwangsmassnahmen mit unterschiedlicher Eingriffsintensität zur Diskussion stehen. Teilweise stösst es auch an seine praktischen Grenzen. Vielfach ist es notwendig, mehrere Zwangsmassnahmen parallel, überlappend oder nacheinander anzuordnen. Wenn sich z.B. gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung herausstellt, dass eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs unnötig gewesen wäre, bedeutet dies noch lange keinen Verstoss gegen das Subsidiaritätsprinzip. Die einzelnen Zwangsmassnahmen haben verschiedene Stossrichtungen, weshalb ein ganzes Bündel von Massnahmen notwendig sein kann.20 Vorliegend ist die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme der Gegenstände aufgrund der in der Strafklage erhobenen erheblichen Vorwürfe nicht zu beanstanden (act. B 6/13). Die beschlagnahmten Gegenstände stellen Beweismittel dar und sind – je nach Ausgang der Untersuchung – dem Geschädigten herauszugeben (Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO). Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO ist die Hausdurchsuchung ohne Einwilligung der berechtigten Person zulässig, wenn Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte im zu durchsuchenden Objekt vermutet werden. Aufgrund der in der Strafklage erhobenen schweren Vorwürfe durfte die Staatsanwaltschaft vermuten, dass sich im Haus des Beschwerdeführers die zu beschlagnahmenden Gegenstände befinden. Sodann durfte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Schilderungen in der Strafklage, wonach der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung die Gegenstände nicht herausgab, die Befürchtung hegen, dass die gesuchten Gegenstände vernichtet, versteckt oder fortgeschafft werden könnten.21 Somit erscheinen die von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall angeordnete Hausdurchsuchung sowie die Beschlagnahme als gerechtfertigt. Eine Genugtuung aufgrund rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen ist damit nicht geschuldet (Art. 431 Abs. 1 StPO). 19 HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 197 StPO; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 197 StPO 20 HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 197 StPO 21 STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 265 StPO; THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 27 zu Art. 244 StPO Seite 14 2.2.6 Soweit die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung abweist, kann ihr insoweit gefolgt werden, als keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vorliegt und eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann, muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, wie zum Beispiel eine publik gewordene Hausdurchsuchung. Dabei hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen und deren Einwirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen. Nicht massgebend für die Höhe der Genugtuung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person.22 Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer am frühen Morgen stattfand (act. B 6/14) und gleichentags die in Anwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers durchgeführte Einvernahme durch die Polizei erfolgte (act. B 6/19). Diese Umstände – eine Hausdurchsuchung sowie eine einmalige Einvernahme – wiegen nicht dermassen schwer und zogen vorliegend keinen dadurch bedingten erheblichen Nachteil nach sich, dass sie Anlass zu einer Entschädigung geben könnten.23 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung verweigert. 2.3 Fazit Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, kann sie gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO entweder reformatorisch oder kassatorisch entscheiden: Im erstgenannten Fall fällt sie einen neuen Entscheid, der an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheides tritt. Sie wird dies dann tun, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und 22 WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 26ff. zu Art. 429 StPO mit zahlreichen Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1816ff. 23 Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 430 StPO; YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 14 zu Art. 430 StPO; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 430 StPO Seite 15 Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids möglich ist, der Fall also spruchreif ist.24 Insofern und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot drängt sich ein reformatorischer Entscheid auf.25 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 8. November 2016 aufzuheben ist. Weiter ist sie insoweit teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘046.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf eine Genugtuung abzuweisen. 3. Kosten des Beschwerdeverfahrens 3.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde in Bezug auf die Parteientschädigung weitestgehend gutgeheissen; in Bezug auf den Anspruch auf eine Genugtuung abgewiesen.26 Daher rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 1/4 der Verfahrenskosten aufzuerlegen und die restlichen 3/4 gestützt auf den Verfahrensausgang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung27), so dass der Beschwerdeführer den Betrag von CHF 200.00 zu übernehmen hat. Die E___ GmbH und D___ haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (insbesondere haben sie keine Anträge gestellt), weshalb ihnen keine Kosten auferlegt werden können.28 24 PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 556 25 PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 5 zu Art. 397 StPO 26 PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 566 27 Verordnung vom 15. Juni 1981 über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung, bGS 233.3) 28 BGE 138 IV 248; YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 428 StPO Seite 16 3.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). In den Art. 429-434 StPO ist keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch - wie bei der Kostenauflage - auch bezüglich der Entschädigung gelten.29 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie in erster Linie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). RA B___ reichte für das Beschwerdeverfahren trotz entsprechender Aufforderung keine Kostennote ein (act. B 10). Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist demnach nach Ermessen festzulegen (Art. 4 Abs. 2 AT30). Aufgrund der gesamten vorliegenden Umstände erscheint eine Entschädigung in Höhe von CHF 1‘123.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt (Art. 3, Art. 13 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 17 AT). Der Beschwerdeführer hat zu 3/4 obsiegt. Dementsprechend hat er Anspruch auf Entschädigung von 3/4 des Gesamtbetrages von CHF 1‘123.20, somit von CHF 842.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse. 29 PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 436 StPO 30 Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) Seite 17 Demnach beschliesst das Obergericht: 1.1 Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. November 2016 in Sachen Staat und E___ GmbH und D___ gegen A___ (Verfahren Nr. U 15 817) sind mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. 1.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. November 2016 in Sachen Staat und E___ GmbH und D___ gegen A___ (Verfahren Nr. U 15 817) in Dispositiv-Ziffer 3 aufgehoben und es wird A___ für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 2‘046.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, werden im Betrag von CHF 200.00 dem Beschwerdeführer A___ auferlegt und im Betrag von CHF 600.00 auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer A___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 842.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 15. Mai 2017 an: - den Beschwerdeführer über seinen Verteidiger, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 15 817), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht Seite 18