2014, N. 27 zu Art. 244 StPO). Somit erscheinen die von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall angeordnete Hausdurchsuchung sowie die Beschlagnahme als gerechtfertigt. Eine Genugtuung aufgrund rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen ist damit nicht geschuldet (Art. 431 Abs. 1 StPO). 2.2.6 Soweit die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung abweist, kann ihr insoweit gefolgt werden, als keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vorliegt und eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht worden ist.