Aufgrund der in der Strafklage erhobenen schweren Vorwürfe durfte die Staatsanwaltschaft vermuten, dass sich im Haus des Beschwerdeführers die zu beschlagnahmenden Gegenstände befinden. Sodann durfte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Schilderungen in der Strafklage, wonach der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung die Gegenstände nicht herausgab, die Befürchtung hegen, dass die gesuchten Gegenstände vernichtet, versteckt oder fortgeschafft werden könnten (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 265 StPO; THORMANN/BRECH-BÜHL, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art.