b StPO ist die Hausdurchsuchung ohne Einwilligung der berechtigten Person zulässig, wenn Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte im zu durchsuchenden Objekt vermutet werden. Aufgrund der in der Strafklage erhobenen schweren Vorwürfe durfte die Staatsanwaltschaft vermuten, dass sich im Haus des Beschwerdeführers die zu beschlagnahmenden Gegenstände befinden.