Vorliegend ist die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme der Gegenstände aufgrund der in der Strafklage erhobenen erheblichen Vorwürfe nicht zu beanstanden. Die beschlagnahmten Gegenstände stellen Beweismittel dar und sind – je nach Ausgang der Untersuchung – dem Geschädigten herauszugeben (Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO). Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO ist die Hausdurchsuchung ohne Einwilligung der berechtigten Person zulässig, wenn Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte im zu durchsuchenden Objekt vermutet werden.