197 StPO). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch dann zu beachten, wenn verschiedene Zwangsmassnahmen mit unterschiedlicher Eingriffsintensität zur Diskussion stehen. Teilweise stösst es auch an seine praktischen Grenzen. Vielfach ist es notwendig, mehrere Zwangsmassnahmen parallel, überlappend oder nacheinander anzuordnen. Wenn sich z.B. gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung herausstellt, dass eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs unnötig gewesen wäre, bedeutet dies noch lange keinen Verstoss gegen das Subsidiaritätsprinzip.