Doch stellt sich die Frage, ob die mit den Zwangsmassnahmen angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen hätten erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Es gilt das Subsidiaritätsprinzip. Stehen mildere Mittel zur Verfügung, müssen grundsätzlich zuerst diese milderen Massnahmen ergriffen werden (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 197 StPO, NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 197 StPO).