2.2.4 Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 ZPO nur ergriffen werden, wenn: a) sie gesetzlich vorgesehen sind; b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c) die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 198 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft, die Gerichte – in dringenden Fällen deren Verfahrensleitung – sowie die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Zwangsmassnahmen anordnen.