AR GVP 29/2017, Nr. 3710 Einstellung Strafverfahren. Genugtuung. In casu waren die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme gerechtfertigt, weshalb eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO entfällt. Zum selben Schluss kommt man gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, da aufgrund der konkreten Umstände keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vorliegt. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 25.04.2017, O2S 16 19