{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-16-19-ARGVP-2017_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2017/OG-20170425-O2S-16-19-20190701-ARGVP-2017-3710.pdf", "Checksum": "89a64ad45760eb9fca3d906494404394"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["O2S-16-19 ARGVP 2017 3710"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-16-19 ARGVP 2017 3710"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 29/2017, Nr. 3710 \nEinstellung Strafverfahren. Genugtuung. In casu waren die von der Staatsanwaltschaft angeordnete \nHausdurchsuchung und Beschlagnahme gerechtfertigt, weshalb eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 \nStPO entfällt. Zum selben Schluss kommt man gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, da aufgrund der konkre-\nten Umstände keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers \nvorliegt. \nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 25."}], "ScrapyJob": "446973/43/2118", "Zeit UTC": "27.10.2025 17:06:13", "Checksum": "294d4725f60f81c56f6f4d838c98b901", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-16-19 ARGVP 2017 3710\nRegeste:\nAR GVP 29/2017, Nr. 3710 \nEinstellung Strafverfahren. Genugtuung. In casu waren die von der Staatsanwaltschaft angeordnete \nHausdurchsuchung und Beschlagnahme gerechtfertigt, weshalb eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 \nStPO entfällt. Zum selben Schluss kommt man gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, da aufgrund der konkre-\nten Umstände keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers \nvorliegt. \nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 25.\n\nAR GVP 29/2017, Nr. 3710\n\nEinstellung Strafverfahren. Genugtuung. In casu waren die von der Staatsanwaltschaft angeordnete\nHausdurchsuchung und Beschlagnahme gerechtfertigt, weshalb eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1\nStPO entfällt. Zum selben Schluss kommt man gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, da aufgrund der konkreten Umstände keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers\nvorliegt.\n\nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 25.04.2017, O2S 16 19\n\nAus den Erwägungen:\n2.2 Genugtuung für das Strafverfahren\n2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen A. gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO eingestellt,\ndie Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung und\nGenugtuung verweigert. Zur Begründung wurde angeführt, nachdem die Parteien bereits eine eigene Regelung über\ndie Parteikosten getroffen hätten, bleibe kein Raum mehr für die Zusprache von Parteientschädigungen. Daher würden keine Parteientschädigungen und keine Genugtuung ausgerichtet.\n\n2.2.2 Der Beschwerdeführer liess einwenden, insbesondere eine ungerechtfertigte Hausdurchsuchung löse\nGenugtuungsansprüche aus. Die Staatsanwaltschaft hätte bereits beim Erlass des Beschlagnahmebefehls\nerkennen können, dass die strafrechtlichen Vorwürfe auf eine zivilrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen.\nSeine pekuniären Ansprüche und sein Retentionsrecht am beschlagnahmten Fahrzeug seien absehbar gewesen. Die strafprozessuale Zwangsmassnahme habe sich als ungerechtfertigt erwiesen, da kein hinreichender\nTatverdacht für eine solche bestanden und auch die zeitliche Dringlichkeit gefehlt habe. Deshalb sei ihm eine\nGenugtuung von mindestens CHF 500.00 zuzusprechen.\n\n2.2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt hierzu vor, der Anspruch auf Genugtuung sei wegen Geringfügigkeit des\ndurch die verfügte Zwangsmassnahme erfolgten Eingriffs abzuweisen.\n\n2.2.4 Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 ZPO nur ergriffen werden, wenn:\na) sie gesetzlich vorgesehen sind;\nb) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;\nc) die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;\nd) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.\nZwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 198 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft, die\nGerichte – in dringenden Fällen deren Verfahrensleitung – sowie die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen\nFällen Zwangsmassnahmen anordnen.\n\nBei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen besteht gemäss Art. 431 StPO ein Anspruch auf Entschädigungen evtl. Genugtuung unabhängig von der Kostenauflage (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/\nLieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 430 StPO).\n\nSeite 1/3\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3710\n\n2.2.5 Hausdurchsuchung (Art. 244 ff. StPO) und Beschlagnahme (Art. 263ff. StPO) sind gesetzlich vorgesehen\n(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht – wie in Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorausgesetzt –\nwar durch die vom Rechtsvertreter der E. GmbH eingereichte Strafklage samt Beweismitteln gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren für die Staatsanwaltschaft bei Erlass des Beschlagnahmebefehls und aufgrund der ihr damals vorliegenden Unterlagen allfällige pekuniäre Ansprüche des Beschwerdeführers und ein Retentionsrecht nicht absehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2013 vom 13. März 2014\nE. 1.3.1). Weiter rechtfertigte die Bedeutung der angezeigten Straftaten – dem Beschwerdeführer wurde Veruntreuung sowie ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen – die ergriffenen Zwangsmassnahmen (Art. 197\nAbs. 1 lit. d StPO).\n\nDoch stellt sich die Frage, ob die mit den Zwangsmassnahmen angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen hätten erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Es gilt das Subsidiaritätsprinzip. Stehen\nmildere Mittel zur Verfügung, müssen grundsätzlich zuerst diese milderen Massnahmen ergriffen werden\n(HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 197 StPO, NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 197 StPO). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch dann zu beachten, wenn\nverschiedene Zwangsmassnahmen mit unterschiedlicher Eingriffsintensität zur Diskussion stehen. Teilweise\nstösst es auch an seine praktischen Grenzen. Vielfach ist es notwendig, mehrere Zwangsmassnahmen parallel, überlappend oder nacheinander anzuordnen. Wenn sich z.B. gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung herausstellt, dass eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs unnötig gewesen wäre, bedeutet dies noch lange keinen Verstoss gegen das Subsidiaritätsprinzip. Die einzelnen Zwangsmassnahmen\nhaben verschiedene Stossrichtungen, weshalb ein ganzes Bündel von Massnahmen notwendig sein kann\n(HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O, N. 19 zu Art. 197 StPO).\n\n"}