Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter, weshalb sein Begehren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers nicht erfüllt sind (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). 15. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 250.-- festgesetzt. Sie ist vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung besteht nicht (Art. 436 StPO).