14. Die Strafprozessordnung kennt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von Vorschussleistungen und Verfahrenskosten) nur für die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO), nicht aber für den Beschuldigten (vgl. LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1a zu Art. 136 StPO). Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter, weshalb sein Begehren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.