Die Folgen der Beweislosigkeit sind somit vom Beschwerdeführer zu tragen. Ist davon auszugehen, dass die Einsprache nicht bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, konnte diese die Einsprache nicht behandeln, und die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen. 13. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Strafbefehl U 16 7 vom 16. Februar 2016 in begründeter Form vorliegt (act. B6/8) und damit Rechtsbegehren 4 des Beschwerdeführers von vorherein gegenstandslos gewesen ist.