Seite 3 (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2016/2017, S. 88). Somit ist die 2. Abteilung des Obergerichts zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 11. Es wird nur ein schriftliches Verfahren durchgeführt (Art. 397 Abs. 1 StPO); es findet also keine mündliche Verhandlung statt.