9. Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss rügt, seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Februar 2016 sei nicht behandelt worden, handelt es sich um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, die an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO). Auf diese Beschwerde ist einzutreten (Rechtsbegehren 4 und Begründung der Beschwerde). 10. Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 26 JG eine Abteilung des Obergerichts und somit ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle zur Beurteilung der 2. Abteilung zugewiesen