7. Der Strafvollzug liegt bei Erwachsenen in den Händen des Departements Sicherheit und Inneres (Art. 3 Gesetz über den Justizvollzug, JVG, bGS 341.1; Art. 3 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe, bGS 341.11) bzw. des Justizsekretariats (Art. 4 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe, bGS 341.11). Bei Einwänden gegen Entscheide dieser Ämter richtet sich der Rechtsmittelweg nicht nach der StPO, sondern nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Auch auf Rechtsbegehren 5 kann demzufolge nicht eingetreten werden.