{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-16-18_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170214-O2S-16-18-20170214.pdf", "Checksum": "670b9ec9546890139a6fd62305c3651d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-16-18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-16-18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom  14. Februar 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter R. Krapf, B. Dick, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer   \nVerfahren Nr. O2S 16 18   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___ \n  Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  \n vertreten durch: StA B___,  Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau  \n Gegenstand Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung der Einsp"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:34", "Checksum": "164ef4cfa1c09e22639a0b3049fcb125", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-16-18\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom  14. Februar 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter R. Krapf, B. Dick, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer   \nVerfahren Nr. O2S 16 18   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___ \n  Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  \n vertreten durch: StA B___,  Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau  \n Gegenstand Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung der Einsp\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 14. Februar 2017\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterin S. Rohner\nOberrichter R. Krapf, B. Dick, Dr. M. Winiger\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O2S 16 18\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\n\nvertreten durch: StA B___,\nSchützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nGegenstand Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung der Einsprache\ngegen den Strafbefehl Nr. U 16 7 vom 16. Februar 2016)\nDas Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest:\n\n1. Im März 2014 hat A___ die von ihm bis dahin selbst bewohnte Liegenschaft Parzelle Nr.\nXXX in C___ verkauft. In der Folge kam es mit den Käufern zu Auseinandersetzungen\nüber den Zeitpunkt der Räumung der Liegenschaft. Einen Teil seiner Waren - darunter\nBehälter mit Chemikalien - deponierte A___ in der Folge auf Nachbargrundstücken.\n\n2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 wurde A___ wegen\nWiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz zu einer bedingten\nGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 400.--\nverurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wurde auf 4\nTage festgesetzt. Seinen eigenen Angaben zufolge will A___ am 17. März 2016\nEinsprache gegen diesen Strafbefehl erhoben haben. Die Staatsanwaltschaft bestreitet\nden Eingang der Einsprache.\n\n3. A___ hat die Busse nicht bezahlt. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug im\nDepartement Inneres und Sicherheit hat daraufhin den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe\nangeordnet. Am 21. Oktober 2016 wurde A___ verhaftet, am gleichen Tag aber nach\nBezahlung der Busse wieder entlassen.\n\n4. Am 8. November 2016 (Postaufgabe) hat A___ Beschwerde erhoben mit den folgenden\nAnträgen (act. B1):\n„1. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege wegen Bedürftigkeit zu gewähren.\n2. Die Busse von Fr. 400.-- ist rückzuerstatten und anstelle die\nErsatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.\n3. Der Tatbestand der Nötigung ist anzuerkennen.\n4. Die Staatsanwaltschaft habe den Strafbefehl U 16 7 wie beantragt zu\nbegründen.\n5. Das Departement Finanzen hat die Anfrage des Gebüssten vom 23. Juli\n2017 zu begründen.\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“\n\n5. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden hat am 16. November 2016 Stellung\ngenommen zur Beschwerde (act. B5). Darin hat sie insbesondere den Eingang einer\nEinsprache verneint. Mit Verfügung vom 21. November 2016 ist A___ von der\nVerfahrensleitung des Obergerichts aufgefordert worden, den schriftlichen Beweis über\nden Versand seiner Einsprache beizubringen (act. B7). A___ antwortete, die Einsprache\n\nSeite 2\nsei mit normaler Post verschickt worden, weshalb ein Versandnachweis nicht erbracht\nwerden könne (act. B8 S. 2). Es folgten unaufgefordert weitere Eingaben des\nBeschwerdeführers (act. B10 und B12).\n\n6. Straftaten sind bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen (Art. 301\nStrafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Als Strafverfolgungsbehörden gelten die Polizei\nund die Staatsanwaltschaft (Art. 12 StPO, Art. 34 ff. Justizgesetz, JG, bGS 145.31), nicht\naber die Gerichte. A___ kann den Tatbestand der Nötigung somit nicht im vorliegenden\nVerfahren zur Anzeige bringen. Auf das entsprechende Rechtsbegehren 3 kann deshalb\nnicht eingetreten werden.\n\n7. Der Strafvollzug liegt bei Erwachsenen in den Händen des Departements Sicherheit und\nInneres (Art. 3 Gesetz über den Justizvollzug, JVG, bGS 341.1; Art. 3 Verordnung über\nden Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe, bGS 341.11) bzw. des\nJustizsekretariats (Art. 4 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die\nBewährungshilfe, bGS 341.11). Bei Einwänden gegen Entscheide dieser Ämter richtet\nsich der Rechtsmittelweg nicht nach der StPO, sondern nach dem Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Auch auf Rechtsbegehren 5 kann\ndemzufolge nicht eingetreten werden.\n\n8. Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen sind innert 10 Tagen\neinzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerde am 8. November\n2016 durch Übergabe an die Post erhoben worden (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). Soweit der\nBeschwerdeführer in seinen Begehren und in der Begründung Akte kritisiert, die\nausserhalb der 10-Tages-Frist liegen (d.h. alle Akte vor dem 30. Oktober 2016), ist die\nFrist nicht eingehalten worden und es kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\nBetroffen davon sind insbesondere die Vorfälle im Zusammenhang mit der Verhaftung am\n21. Oktober 2016 (Rechtsbegehren 2).\n\n"}