Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 14. Februar 2017 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter R. Krapf, B. Dick, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 16 18 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung der Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. U 16 7 vom 16. Februar 2016) Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Im März 2014 hat A___ die von ihm bis dahin selbst bewohnte Liegenschaft Parzelle Nr. XXX in C___ verkauft. In der Folge kam es mit den Käufern zu Auseinandersetzungen über den Zeitpunkt der Räumung der Liegenschaft. Einen Teil seiner Waren - darunter Behälter mit Chemikalien - deponierte A___ in der Folge auf Nachbargrundstücken. 2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 wurde A___ wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wurde auf 4 Tage festgesetzt. Seinen eigenen Angaben zufolge will A___ am 17. März 2016 Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhoben haben. Die Staatsanwaltschaft bestreitet den Eingang der Einsprache. 3. A___ hat die Busse nicht bezahlt. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug im Departement Inneres und Sicherheit hat daraufhin den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Am 21. Oktober 2016 wurde A___ verhaftet, am gleichen Tag aber nach Bezahlung der Busse wieder entlassen. 4. Am 8. November 2016 (Postaufgabe) hat A___ Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen (act. B1): „1. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege wegen Bedürf- tigkeit zu gewähren. 2. Die Busse von Fr. 400.-- ist rückzuerstatten und anstelle die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. 3. Der Tatbestand der Nötigung ist anzuerkennen. 4. Die Staatsanwaltschaft habe den Strafbefehl U 16 7 wie beantragt zu begründen. 5. Das Departement Finanzen hat die Anfrage des Gebüssten vom 23. Juli 2017 zu begründen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“ 5. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden hat am 16. November 2016 Stellung genommen zur Beschwerde (act. B5). Darin hat sie insbesondere den Eingang einer Einsprache verneint. Mit Verfügung vom 21. November 2016 ist A___ von der Verfahrensleitung des Obergerichts aufgefordert worden, den schriftlichen Beweis über den Versand seiner Einsprache beizubringen (act. B7). A___ antwortete, die Einsprache Seite 2 sei mit normaler Post verschickt worden, weshalb ein Versandnachweis nicht erbracht werden könne (act. B8 S. 2). Es folgten unaufgefordert weitere Eingaben des Beschwerdeführers (act. B10 und B12). 6. Straftaten sind bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen (Art. 301 Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Als Strafverfolgungsbehörden gelten die Polizei und die Staatsanwaltschaft (Art. 12 StPO, Art. 34 ff. Justizgesetz, JG, bGS 145.31), nicht aber die Gerichte. A___ kann den Tatbestand der Nötigung somit nicht im vorliegenden Verfahren zur Anzeige bringen. Auf das entsprechende Rechtsbegehren 3 kann deshalb nicht eingetreten werden. 7. Der Strafvollzug liegt bei Erwachsenen in den Händen des Departements Sicherheit und Inneres (Art. 3 Gesetz über den Justizvollzug, JVG, bGS 341.1; Art. 3 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe, bGS 341.11) bzw. des Justizsekretariats (Art. 4 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe, bGS 341.11). Bei Einwänden gegen Entscheide dieser Ämter richtet sich der Rechtsmittelweg nicht nach der StPO, sondern nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Auch auf Rechtsbegehren 5 kann demzufolge nicht eingetreten werden. 8. Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen sind innert 10 Tagen einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerde am 8. November 2016 durch Übergabe an die Post erhoben worden (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Begehren und in der Begründung Akte kritisiert, die ausserhalb der 10-Tages-Frist liegen (d.h. alle Akte vor dem 30. Oktober 2016), ist die Frist nicht eingehalten worden und es kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Betroffen davon sind insbesondere die Vorfälle im Zusammenhang mit der Verhaftung am 21. Oktober 2016 (Rechtsbegehren 2). 9. Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss rügt, seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Februar 2016 sei nicht behandelt worden, handelt es sich um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, die an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO). Auf diese Beschwerde ist einzutreten (Rechtsbegehren 4 und Begründung der Beschwerde). 10. Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 26 JG eine Abteilung des Obergerichts und somit ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle zur Beurteilung der 2. Abteilung zugewiesen Seite 3 (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2016/2017, S. 88). Somit ist die 2. Abteilung des Obergerichts zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 11. Es wird nur ein schriftliches Verfahren durchgeführt (Art. 397 Abs. 1 StPO); es findet also keine mündliche Verhandlung statt. 12. Trotz Aufforderung konnte der Beschwerdeführer den Nachweis des Versands der Einsprache, die als act. B2/2 im Recht liegt, nicht erbringen. Die Staatsanwaltschaft bestreitet den Zugang der Einsprache (act. B5). Die Beweislast für die Übergabe der Einsprache an die Post liegt beim Beschwerdeführer, weil er daraus Rechte ableiten will (Art. 8 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210; BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 91 StPO). Die Folgen der Beweislosigkeit sind somit vom Beschwerdeführer zu tragen. Ist davon auszugehen, dass die Einsprache nicht bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, konnte diese die Einsprache nicht behandeln, und die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen. 13. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Strafbefehl U 16 7 vom 16. Februar 2016 in begründeter Form vorliegt (act. B6/8) und damit Rechtsbegehren 4 des Beschwerdeführers von vorherein gegenstandslos gewesen ist. 14. Die Strafprozessordnung kennt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von Vorschussleistungen und Verfahrenskosten) nur für die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO), nicht aber für den Beschuldigten (vgl. LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1a zu Art. 136 StPO). Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter, weshalb sein Begehren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers nicht erfüllt sind (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). 15. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 250.-- festgesetzt. Sie ist vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung besteht nicht (Art. 436 StPO). Seite 4 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 250.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 28. März 2017 an: - Beschwerdeführer, per GU - Beschwerdegegnerin, intern Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 5