Über vorinstanzliche Kosten ist in casu nicht zu befinden, da gemäss Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staat die Kosten trägt. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Seite 10 Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, vom Staat zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist ihr von der Gerichtskasse zurückzubezahlen.