Die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 StPO ist nicht rechtmässig erfolgt. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der Nichtanhandnahmeverfügung als begründet erweist und die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2016 i.S. C___ wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen.