In Frage kommt in casu einzig Art. 52 StGB, wonach die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absieht, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Geht man von dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Tathergang aus, also dem Schlagen mit einer Eisenstange, kann nicht von Geringfügigkeit gesprochen werden. Da zudem völlig offen ist, was am 10. September 2016 tatsächlich geschah, kann Art. 52 StGB im jetzigen Verfahrensstadium auch aus diesem Grund keine Anwendung finden.