Die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist zu Unrecht erfolgt. Seite 9 9.2 Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 StPO Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art.